Die Kosten dieses Gutachtens können grundsätzlich auch als Schaden geltend gemacht werden, da ohne Einschaltung eines derartigen Gutachters es der Klagepartei nicht möglich gewesen wäre, ihre Ansprüche geltend zu machen.
Oberlandesgericht Nürnberg
Verfügung vom 16.10.2007
8 U 1532/07
I Terminbestimmung
1. Termin zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf:
Wochentag und Datum |
Uhrzeit |
Zimmer/Etage/Gebäude |
2. Zu diesem Termin wird gemäß §§ 525, 273 ZPO folgendes angeordnet:
- Das persönliche Erscheinen folgender Parteien
- Seitens der Beklagten möge zum Termin eine sowohl zur Sachaufklärung wie auch zum Abschluss eines Vergleiches bevollmächtigte Person erscheinen.
Der Senat regt an, die Möglichkeiten einer vergleichsweisen Erledigung des gesamten Rechtsstreites erneut zu überdenken. Es erscheint fraglich, ob der Einwand der Verwirkung im vorliegenden Fall greift. Die Vorlage des Gutachtens des SV Härtl wird – wie in anderen Fällen auch – als ausreichender Sachvortrag zur Schadenshöhe angesehen. Die Kosten dieses Gutachtens können grundsätzlich auch als Schaden geltend gemacht werden, da ohne Einschaltung eines derartigen Gutachters es der Klagepartei nicht möglich gewesen wäre, ihre Ansprüche geltend zu machen. Hinsichtlich des Umfanges und der Höhe der möglichen Ansprüche wird jedoch noch eine aufwendige und kostenintensive Beweisaufnahme erforderlich sein, bevor hierüber endgültig entschieden werden kann.